§ 9 SparSichSaarG — Antragsverfahren in besonderen Fällen
Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.