§ 3 SparSichSaarG — Rechtsnachfolge

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 19. Dezember 1958 und dem Ende der Übergangszeit schließt einen Anspruch nach diesem Gesetz aus, es sei denn, daß der Wechsel beruht auf Erwerb

1.

von Todes wegen,

2.

durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

3.

durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

4.

mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,

5.

durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,

6.

als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7.

aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.