§ 14 SparSichSaarG — Form der Gutschrift bei Bausparguthaben

Beruht der Anspruch auf Leistung gegen den Bund auf einem Bausparguthaben, so wird die Gutschrift auf dem Bausparkonto erteilt. Satz 1 gilt entsprechend für Guthaben bei der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.