§ 20 SparSichSaarG — Zuteilung des Anspruchs auf Deckung in Antragsfällen
In den Fällen des § 8 Abs. 7 sind Anträge auf Zuteilung der Deckung an die Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu richten. § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.