Eine nach dem 19. Dezember 1958 begründete Sparanlage wird bei Anwendung des § 1 als Fortsetzung einer früheren Sparanlage des am Ende der Übergangszeit berechtigten Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers anerkannt, sofern sie binnen zwei Monaten nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage begründet worden ist; ist die frühere Sparanlage in der Zeit vom 19. November bis zum 18. Dezember 1958 beendet worden, so läuft die Frist von zwei Monaten vom 19. Dezember 1958 an.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Cookies & Datenschutz
Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert.
Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen,
um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen.
Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen.
Mehr in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz-Einstellungen
Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht
deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst
deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.
Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird
erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der
jeweils nicht freigegebenen Kategorie.
Essenziell Immer aktiv
Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend)
und das Speichern deiner Cookie-Auswahl.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Speicherdauer: bis zu 12 Monate.
Statistik
Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten
funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen
zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei
kann eine Übermittlung in die USA erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert).
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.
Marketing
Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich
dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem
Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden.
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.