§ 21 SparSichSaarG — Gebühren und Auslagen
Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden nicht erhoben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.