Anlage 1 SchwSalmoV — (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)
Stichprobenschlüssel
12
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro JahrAnzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526*)
45 bis 10038
101 bis 20047
mehr als 20060
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.