Anlage 1 SchwSalmoV — (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)

Stichprobenschlüssel

12

Anzahl

der voraussichtlich zur Schlachtung

abgegebenen Schweine pro JahrAnzahl

der zu untersuchenden Schweine

weniger als 4526*)

45 bis 10038

101 bis 20047

mehr als 20060

*)

Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.