§ 10 SchwSalmoV — Übergangsvorschriften

Diese Verordnung findet bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Endmastbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 ein Betrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 der Schweinehaltungshygieneverordnung ist, der mehr als 100 Mastplätze hat und in dem Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.