§ 8 SchwSalmoV — Beauftragung

Der Untersuchungspflichtige kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach dieser Verordnung einer von ihm beauftragten Einrichtung bedienen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.