§ 3 SchwSalmoV — Untersuchungsergebnisse

Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.