§ 7 RVermG — Übertragung der Rechte

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), die nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes einem Land, einer Gemeinde (Gemeindeverband) oder einem anderen Rechtsträger zustehen, sind auf diesen zu übertragen und von diesem zu übernehmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.