§ 10 RVermG — Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes:

1.

Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.

2.

§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.

3.

§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.