§ 19 RVermG — Sondervorschriften für Berlin

(1) § 5 gilt nicht im Land Berlin. Eine besondere Regelung bleibt insoweit vorbehalten.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für in Berlin (West) belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in § 15 bezeichnete, im Land Berlin bisher nicht in Kraft getretene Gesetze geregelt sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.