§ 12 RVermG — Übergang von Beteiligungsrechten auf die Länder

(1) Die Beteiligungen, die dem Deutschen Reich oder dem ehemaligen Land Preußen am oder nach dem 8. Mai 1945 an den in der Anlage aufgeführten Unternehmen des privaten Rechts zustanden, gehen auf die in der Anlage bezeichneten Länder über.

(2) Die Beteiligung, die dem ehemaligen Land Preußen an der Versuchsgruben GmbH, Dortmund, zustand, geht auf das Land Nordrhein-Westfalen über.

(3) Die Beteiligung, die dem ehemaligen Land Preußen an der Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel), zustand, geht auf das Land Rheinland-Pfalz über.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.