§ 3 RVermG — Für Aufgaben eines Landes benutztes Reichsvermögen

Vermögensrechte des Deutschen Reichs (§ 1), auf welche die Voraussetzungen des § 2 nicht zutreffen und die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes überwiegend und nicht nur vorübergehend für eine grundgesetzliche Verwaltungsaufgabe eines Landes benutzt werden, stehen dem Land zu, dem diese Verwaltungsaufgabe obliegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.