§ 20 RVermG — Sondervorschriften für das Saarland

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für im Saarland belegene Vermögensrechte (§ 1), soweit die Rechtsverhältnisse derartiger Vermögensrechte im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch das in § 15 Abs. 1 Nr. 6 bezeichnete, im Saarland bisher nicht in Kraft getretene Gesetz geregelt sind.

(2) Dieses Gesetz gilt im Saarland mit folgender Maßgabe:

1.

In § 6 Abs. 2 tritt an Stelle einer Frist von sechs Monaten eine Frist von einem Jahr.

2.

§ 16 Abs. 1 findet keine Anwendung.

3.

In § 16 Abs. 2 tritt an Stelle des 5. Mai 1955, 12 Uhr mittags, der 6. Juli 1959, 0 Uhr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.