§ 5 QFUV — Umschulungslehrgang
(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:
1.
Technische Dokumentation,
2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
4.
Prüfmittelmanagement,
5.
Auswertung und Dokumentation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Kommunikation,
8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.