§ 5 QFUV — Umschulungslehrgang

(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.

(2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte:

1.

Technische Dokumentation,

2.

Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,

3.

Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,

4.

Prüfmittelmanagement,

5.

Auswertung und Dokumentation,

6.

Qualitätsmanagement,

7.

Kommunikation,

8.

Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.