§ 16 QFUV — Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“
Im Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Dokumente auszuwerten und dabei Qualitätsnormen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,
2.
Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,
3.
Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,
4.
Anwenden von Qualitätsnormen,
5.
Interpretieren von Werkstoffangaben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.