§ 21 QFUV — Form der Umschulungsprüfung

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.