§ 13 QFUV — Prüfungsbereiche der Prüfungsteile
(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,
2.
„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,
2.
„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,
3.
„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,
4.
„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,
5.
„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.