§ 13 QFUV — Prüfungsbereiche der Prüfungsteile

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,

2.

„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15.

(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,

2.

„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,

3.

„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,

4.

„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,

5.

„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.