§ 13 RentSV — Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
Die Berechtigten oder Zahlungsempfänger sollen
1.
Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung von Bedeutung sind, und
2.
eine gewünschte Änderung der Zahlungsweise unmittelbar dem Renten Service mitteilen. Die Berücksichtigung von Namensänderungen setzt voraus, daß diese dem Renten Service nachgewiesen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.