§ 27 RentSV — Sonstige Aufgaben
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können vereinbaren, daß dieser für die Träger der Rentenversicherung sonstige Aufgaben wahrnimmt, die mit der Auszahlung oder der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen im Zusammenhang stehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.