§ 28 RentSV — Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse
Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.