§ 26 RentSV — Aufgaben im Rahmen der Statistik
Der Renten Service erstellt aus den bei ihm anfallenden Daten der Träger der Rentenversicherung auf Anforderung statistisches Material im Sinne des § 79 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.