§ 2 RentSV — Zuständige Stellen

(1) Die Deutsche Post AG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Renten Service.

(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemeinsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber dem Renten Service durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr. Der Renten Service kann jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen vorklären.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.