§ 28b PKDBSa — Einvernehmliche Übertragung
Eine einvernehmliche Übertragung von Übertragungswerten auf die Kasse gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist ausgeschlossen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.