§ 25 PKDBSa — Laufzeit der Alters- und Erwerbsminderungsrente des Versicherten
(1) Die Rente wird auf Antrag von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen (§ 23) erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann den Beginn der Rente auch für einen späteren Zeitpunkt beantragen.
(2) Für den Fortfall und das Ruhen der Rente gelten § 18 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.