§ 27 PKDBSa — Sonstige Vorschriften

(1) § 14 sowie § 20a, § 20b, § 20c, § 20d und § 20e gelten entsprechend.

(2) § 15 gilt entsprechend mit der Abweichung, dass jeweils an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt und anstelle des Versicherungsfalles nach § 12 der Versicherungsfall nach § 23 tritt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.