§ 20c PKDBSa — Verjährungsfrist
Der Anspruch auf Rente, der Anspruch auf Gehaltszuschuss sowie der Anspruch auf Sterbegeld verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. § 12 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.