Anlage 2 OrthoptAPrV — (zu § 1)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569
Praktische Ausbildung
Praktische Ausbildung in
1.
Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation
2.
Therapieplanung und -durchführung
3.
Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)
4.
Gesprächsführung und Beratung
5.
Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte
6.
Fotografie
7.
Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern
Mindeststunden
2.800
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.