Anlage 2 OrthoptAPrV — (zu § 1)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1990, 569

Praktische Ausbildung

Praktische Ausbildung in

1.
Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation
 

2.
Therapieplanung und -durchführung
 

3.
Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)
 

4.
Gesprächsführung und Beratung
 

5.
Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte
 

6.
Fotografie
 

7.
Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern
 

 
Mindeststunden
2.800

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.