§ 15 OrthoptAPrV — Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.