§ 15a OrthoptAPrV — Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.