Eingangsformel ORheinLotsOEV

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26 Abs. 1 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt 1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen - verordnet:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.