Art 6 ORheinLotsOEV — Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bestraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.