Art 3 ORheinLotsOEV — Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern gebildet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.