Art 4 ORheinLotsOEV — Körperliche Eignung

Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.