Art 4 ORheinLotsOEV — Körperliche Eignung
Die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, insbesondere der Besitz eines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.