Anlage 2 ORheinLotsOEV — Amtsärztliches Zeugnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7 S. 24 - 25;

bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Das Gesundheitsamt ..........

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Der Amtsarzt ................

Der - Die - durch ............................... ausgewiesene

- von Person bekannte -

..............................................................

(Vor- und Zuname)

geboren am .................. in .............................

wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.

Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:

1. Sehvermögen 1)

(0 bei völligem Fehlen der

Sehkraft, sonst Angabe in

einem Dezimalbruch):

ohne Brille rechts ....... links .......

mit der gewohnheitsmäßig

getragenen Brille rechts ....... links .......

Es überschreitet

die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen

(Dioptrien)

die Übersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen

(Dioptrien)

die einfache

Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen

(Astigmatismus) (Dioptrien).

Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.

2. Hörvermögen 2)

Flüstersprache rechts ...........m

links ...........m

Umgangssprache rechts ...........m

links ...........m

Trommelfellbefund rechts ........... links ...........

Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.

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Nichtzutreffendes streichen

1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die

Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille

mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen

Auge 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der - die -

Untersuchte trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit

zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des

besseren Auges muß regelrecht sein. Liegt die Minderung der

Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges

noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen

des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung

nach Ablauf des Jahres zu wiederholen.

Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die

Kurzsichtigkeit 10,0, die Übersichtigkeit 6,0, die einfache

Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien)

nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine

Zusatzuntersuchung durch einen vom Amtsarzt zu benennenden

Facharzt herbeizuführen.

Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden,

wenn der - die Untersuchte an einer voraussichtlich

fortschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen

Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer

Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.

2) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die

Flüstersprache von Untersuchten

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,

nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m

beiderseits deutlich verstanden wird.

Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in

Zweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarzt

zu benennenden Facharztes eingeholt werden.

3. Farbenunterscheidungsvermögen 1)

Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren

von - Ishihara - Stilling - bei Anwendung des Anomaloskops

- mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.

4. Sonstige Eigenschaften

Liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das

Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder liegen körperliche

Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet

erscheinen lassen ?

...........................................................

...........................................................

Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen

Mängel?

...........................................................

...........................................................

5. Bemerkungen

6. Gesamturteil

Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als

Schiffsführer geeignet - nicht geeignet - erscheinen.

................................ ..............................

(Ort und Datum) (Unterschrift)

Amtsarzt

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Nichtzutreffendes streichen

1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen,

wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara (7., 9., 10.

oder 11. Auflage) oder die Stilling'schen Tafeln (20. Auflage) mit

Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicherheit gelesen werden

können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch

einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt unter Verwendung des

Anomaloskops zu untersuchen. Als ausreichend gilt ein

Anomaloskop-Quotient von 0,7 bis 1,4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.