§ 5 MtDBwVWehrtechnikVDV — Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.

einer fachtheoretischen Ausbildung und

2.

einer berufspraktischen Ausbildung.

(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.