§ 22 MtDBwVWehrtechnikVDV — Ausbildungsleitung

(1) In der Einstellungsbehörde werden als Ausbildungsleitung Beamtinnen und Beamte des höheren oder des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik bestellt.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe,

1.

die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter zu lenken und zu überwachen und

2.

die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung sicherzustellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.