§ 26 MtDBwVWehrtechnikVDV — Rahmenlehrplan für die fachtheoretische Ausbildung

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehrplan im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. Für die Erstellung setzt es sich zudem ins Benehmen mit denjenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist. Der Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

1.

die Dauer der Lehrgänge,

2.

der Aufbau der Lehrgänge und

3.

die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.

(3) Der Rahmenlehrplan wird beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn der fachtheoretischen Ausbildung gilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.