§ 64 MntDBwVVDV — Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung
Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, so kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung dieses Teils der Laufbahnprüfung beauftragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.