§ 46 MntDBwVVDV — Zeugnis für die praktische Ausbildung
(1) Nach der Beendigung der praktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.
(2) In dem Zeugnis für die praktische Ausbildung werden aufgeführt:
1.
die Rangpunkte für jede bewertete Ausbildungsstation und
2.
die Rangpunktzahl der praktischen Ausbildung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.