§ 61 MntDBwVVDV — Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat und
2.
die Ausbildungsabschnitte absolviert hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.