§ 68 MntDBwVVDV — Protokoll über die Laufbahnprüfung

(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:

1.

der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und

2.

die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.