§ 68 MntDBwVVDV — Protokoll über die Laufbahnprüfung
(1) Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) In das Protokoll sind für jede Anwärterin und jeden Anwärter aufzunehmen:
1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung und
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und die Bewertung der mündlichen Prüfung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.