§ 79 MntDBwVVDV — Gegenstand der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

1.

des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie

2.

der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.