§ 41 MntDBwVVDV — Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus.

(2) In dem Zeugnis werden aufgeführt:

1.

die Rangpunkte für jede Klausur der fachtheoretischen Ausbildung,

2.

die Rangpunkte für jeden Leistungstest der fachtheoretischen Ausbildung und

3.

die nach § 35 Absatz 2 berechnete Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.