§ 4 MISSAufstV — Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.