§ 11 MISSAufstV — Abschlusszeugnis
(1) Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Im Abschlusszeugnis sind anzugeben
1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
2.
die in den Modulen erzielten Noten,
3.
das Thema der Masterarbeit sowie
4.
die Gesamtnote.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.