§ 12 MISSAufstV — Leitung, Planung und Durchführung des Studiums

(1) Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.

(2) Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.

(3) Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Sicherung der Qualität des Studiums,

2.

die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,

3.

die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,

4.

die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,

5.

die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie

6.

die Abnahme der Modulprüfungen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.