§ 15 MISSAufstV — Aufgaben und Verwendungsbereiche

(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.